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BGB § 1638 Beschränkung der Vermögenssorge

BGB § 1638 Beschränkung der Vermögenssorge

[ Auszug: (1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewende ... ]